AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

- im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern –

1. Allgemeines
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten in Zusammenhang mit Leistungen oder Lieferungen für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen unseren Kunden und uns. Besteht ein schriftlicher Vertrag oder Versenden wir eine Auftragsbestätigung, gelten die Bedingungen ergänzend. Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als unsere Geschäftsleitung ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(2) Unser Schweigen auf eine Auftragsbestätigung oder auf ein Bestätigungsschreiben des Kunden mit widersprechendem Inhalt gilt nicht als Zustimmung. Jede in der Auftragsbestätigung/dem Bestätigungsschreiben des Kunden enthaltene Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung des Auftrages gewertet. Nimmt der Kunde dennoch unsere Vertragsleistung an, bringt er damit seinen Annahmewillen zu unseren Bedingungen zum Ausdruck, so dass ausschließlich unsere Bedingungen als vereinbart gelten.
(3) Alle Abreden vor Abschluss des Vertrages werden durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung/den schriftlichen Vertrag ersetzt. Andere Mitarbeiter als Geschäftsführer oder Prokuristen sind nicht berechtigt, Änderungen oder Absprachen zu treffen. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zur Wirksamkeit zumindest der Textform.

2. Angebot, Vertragsschluss
(1) Unser Angebot versteht sich grundsätzlich freibleibend; § 145 BGB. Nach Bestellung oder Beauftragung durch den Kunden kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Textform oder Fax sind ausreichend. Angaben, die vor der Bestellung im Rahmen der Auftragsbearbeitung gemacht werden, vor allem im Hinblick auf Leistungen und Verbrauchsdaten, sind nur verbindlich, wenn sie von uns mit der Auftragsbestätigung als verbindlich bestätigt werden.
(2) Die technischen Angaben und Maßangaben erfolgen unverbindlich. Sie sind keine vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache oder Leistung. Die Angaben in den Zeichnungen müssen vom Kunden überprüft werden. Wir behalten uns Maß-, Konstruktions-, Eloxalton- und Modelländerungen vor, ebenso Verbesserungen und Verwendung von Austauschstoffen. Die angegebenen Gewichte sind annähernd.

3. Geistiges Eigentum
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen und Arbeiten übertragen haben.

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk Arnsberg ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer – bei Auslandslieferungen unverzollt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Wechselkursänderungen sind Risiko des Kunden.
(2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu bezahlen.
(3) Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ohne Schadensnachweis zu fordern. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.
(4) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Zusätzliche Leistungen, nachträgliche Auftragsänderungen und -ergänzungen sowie Abnahme-, Verpackungs- und Versandspezifikationen, die uns nach Vertragsschluss bekannt gegeben werden, berechtigen uns zu einer angemessenen Nachberechnung.
(6) Unseren Preisen liegen die bei Vertragsabschluss gültigen Löhne und Materialpreise zugrunde. Ohne abweichende Vereinbarung sind wir bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und/oder Erhöhung der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, falls zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
(7) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
(8) Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten, primär als Überweisung auf unser Rechnungskonto. Unsere Vertreter im Außendienst sind nicht befugt, Zahlungen für uns einzuziehen. Barzahlungen werden nur bei Rechnungsbeträgen entgegengenommen, die unter EUR 10.000,00 liegen.
(9) Dem Kunden gewährte Stundungen können von uns jederzeit widerrufen werden.
(10) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, sämtliche Warenkredite zu kündigen und von dem Kunden sofortige Begleichung aller offenen Forderungen aus Warenkrediten zu verlangen, wenn dadurch unsere Gegenansprüche gefährdet werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden eröffnet wird. Ziffer 8 dieses Vertrages bleibt unberührt.
(11) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen.

5. Lieferzeit und Verzug
(1) Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen werden nach bestmöglichem Bemühen von uns eingehalten. Sie geben jedoch keine fest oder kalendermäßig vereinbarte Lieferzeit wieder, sondern nur die voraussichtliche Lieferzeit. Sie beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Erfüllung sonstiger Verpflichtungen sowie vor Eingang einer Anzahlung nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Einhaltung des Liefertermins setzt weiterhin voraus, dass alle technischen und kaufmännischen Fragen abschließend zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
(2) Liefer- und Montagefristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde eine Änderung der technischen Ausführung wünscht oder die Gegebenheiten vor Ort anders sind, als vom Kunden beschrieben.
(3) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung unsererseits. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden schnellstmöglich mit.
(4) Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt für alle unvorhergesehenen, von unserem Willen und Vertretenmüssen unabhängigen Hindernisse, gleich, ob diese in unserem Werk oder bei unseren Zulieferern eintreten.
(5) Der Kunde kann Teillieferungen nicht zurückweisen, soweit sie ihm zumutbar sind.
(6) Kommen wir in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
(7) Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Abs. 6 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
(9) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Sätze 1 und 2 gelten im Fall des Annahmeverzuges des Kunden entsprechend.

6. Unmöglichkeit
(1) Der Kunde ist berechtigt Schadensersatz zu verlangen, soweit uns die Bereitstellung der Sache unmöglich ist, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Kunden beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7. Falschbestellung, grundlose Rückgabe
Bei Rückgabe aufgrund Falschbestellung oder grundloser Rückgabe (ausgenommen werksseitige Fehllieferungen) sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Nettowarenwertes in Anrechnung zu bringen. Die Kosten für den Ausbau und Rücktransport trägt der Kunde. Ferner ist der Kunde verpflichtet, Ersatz für die Wertminderung durch Inbetriebnahme, den Gebrauch oder die Verschlechterung der Ware sowie Nutzungsersatz zu leisten. Nach Inbetriebnahme oder bei Verschlechterung der Ware sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet, die Ware zurückzunehmen.

8. Anpassung des Vertrages
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziff. 5 Abs. 4, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dies dem Kunden unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses mitteilen und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

9. Zurückbehaltungsrecht
(1) Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich evtl. Verzugszinsen, durch den Kunden sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet, ohne dass wir dadurch in Lieferverzug geraten.
(2) Wir sind berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung im Voraus oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss aus Bonitätsgründen des Kunden ablehnt, den Wert des Liefergegenstandes zu versichern.
(3) Der Kunde darf Zahlungen wegen Mängelrügen nur in einem Umfang zurückbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Kunde darf Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Sind die Mängelansprüche verjährt, kann der Kunde kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Bei zu Unrecht erfolgter Mängelrüge sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Im Übrigen ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht, auch bei frachtfreier Lieferung, auf den Kunden über, wenn wir die Ware ordnungsgemäß

  1. bei Abholung der Ware durch den Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt oder nach Benachrichtigung und Bestätigung des Kunden am Werk Arnsberg zur Übergabe bereitgestellt haben; oder
  2. falls die Ware auf Wunsch des Kunden versendet werden soll, in angemessener Zeit vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person zur Versendung bereitgestellt haben. Das gleiche gilt, wenn wir den Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln durchführen lassen. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

(2) Die Gefahr geht ebenfalls auf den Kunden über, wenn die Leistung aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt.
(3)
Sind eine Montage oder weitere Leistungen vereinbart, erfolgen diese unabhängig vom Gefahrübergang der Ware.

11. Eigentumsvorbehalt und Abtretung
(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht bei der Freigabe die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf diesen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde tritt schon mit der Auftragserteilung an uns alle ihm bei der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum stehenden Waren erwachsenden Ansprüche gegenüber Dritten, und zwar auch die zukünftigen, an uns ab.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns zu verwahren, sie gegen Feuer und Untergang in Höhe ihres vollen Wertes zu versichern. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so erfolgt dies für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Kunde nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung tritt uns der Kunde schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder an den neuen Gegenständen ab.
(4) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich erklärt. Aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware können wir uns durch freihändigen Verkauf befriedigen.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete aus der Geschäftsverbindung oder unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen oder Rechte ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.

12. Aufstellung und Montage
(1) Aufstellung und Montage werden nur geschuldet, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
(2) Beauftragt der Kunde uns mit der Montage der bestellten Waren/Anlagen, trägt er hierfür sämtliche Kosten.
(3) Der Kunde hat rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten alle erforderlichen Genehmigungen der betroffenen Behörden einzuholen, ohne dass wir ihn ausdrücklich darauf hinweisen müssen. Bei den Bauarbeiten sind alle Vorschriften für den Bau von Feuerungsanlagen zu beachten. Bei der Zusammenstellung der benötigten Unterlagen unterstützen wir den Kunden auf Anfrage und seine Kosten.
(4) Der Kunde hat, soweit erforderlich, folgende Maßnahmen zur Vorbereitung zu treffen bzw. bereitzustellen:

  1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
  2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
  3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Elektroanschlüsse nach den VDE-Vorschriften, Heizung und Beleuchtung;
  4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Anlagenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
  5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestellen erforderlich sind.

(5) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die notwendigen Angaben zur Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zu machen.
(6) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Ein- und Ausfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(7) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die Mehrkosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen zu tragen.
(8) Auf Anfrage hat der Kunde uns die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme zu bescheinigen.
(9) Der Kunde hat die Abnahme innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung vorzunehmen. Nach Ablauf der zwei Wochen gilt die Abnahme als erfolgt. Wird die Anlage – ggf. nach Ablauf einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen, gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt. Hinsichtlich des Gefahrübergangs der Anlage gilt Ziffer 10.
(10) Die von uns genannten Montage- und Fertigungstermine sind keine Fixtermine und gelten als nur annähernd vereinbart.
(11) Ein vereinbarter fester Montagepreis gilt nur für die einmalige Entsendung eines Monteurs unter der Voraussetzung, dass die Montage sofort nach Ankunft des Monteurs und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(12) Für Montage-, Service- und Reparaturarbeiten gelten zusätzlich und vorrangig unsere gesonderten Bedingungen für die Durchführung von Montagen und Reparaturen.

13. Mängelansprüche aus Montage und Reparatur
Für Mängelansprüche aus Montage und Reparatur gilt folgendes:
(1) Der Kunde hat uns den festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr, soweit gesetzlich nicht zwingend eine andere Frist gelten sollte.
(3) Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
(4) Werden ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung seitens des Kunden Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Ware vorgenommen, wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls ein dringender Fall der Gefährdung der Betriebssicherheit vorliegt oder dadurch die Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden abgewehrt wird.

14. Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde hat unsere Mitarbeiter bei der Durchführung der Montage und Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen sowie zum Schutz von Personen und Sachen am Montage- und Reparaturplatz notwendige und ggf. spezielle Maßnahmen zu treffen.
(2) Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Montage oder Reparatur erforderlichen Anzahl. Wir übernehmen für diese Hilfskräfte keine Haftung.
(3) Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage bzw. Reparatur unverzüglich nach Eintreffen unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme des Kunden durchgeführt werden kann. Kosten aufgrund Verzögerung des Kunden gehen zu dessen Lasten.

15. Gewährleistung
(1) Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden uns gegenüber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
(2) Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist. Beanstandungen und Reklamationen über fehlende Teile können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei Übernahme der Sendung und schriftlich auf den Warenbegleitpapieren des Frachtführers erfolgen.
(3) Die Gewährleistung beschränkt sich auf Nacherfüllung. Hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht uns das Wahlrecht zu. Das Recht des Kunden bleibt unberührt, bei Fehlschlag der Nacherfüllung, nach zweimaliger Einräumung der Nacherfüllungsmöglichkeit unter angemessener Fristsetzung – wenn sich nicht aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt – oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, den Rechnungsbetrag angemessen zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie uns unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Verlangt der Kunde nach Satz 3 Minderung, steht uns die Schätzungsprärogative des Minderungsbetrages zu; ist der Kunde mit unserem Angebot nicht einverstanden, steht ihm nur das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, mit den daraus folgenden gesetzlichen Konsequenzen, insbesondere der Leistung von Nutzungs-/Wertersatz zu.
(4) Die Gewährleistung umfasst nur solche Mängel, die nachweisbar auf einen vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand zurückzuführen sind, insbesondere auf fehlerhafte Bauart, geringwertiges Material oder mangelhafte Ausführung. Die Beweislast trägt der Kunde.
(5) Die Mängelhaftung entfällt bei solchen Mängeln, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße Behandlung und Pflege, Nichtanbringen von erforderlichen bzw. empfohlenen zusätzlichen Filtern und technischen Einrichtungen, die nicht im Lieferumfang enthalten sind, etc. zurückzuführen sind und bei Mängeln, die auf fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind. Für den sachgemäßen Umgang mit der Ware nehmen wir Bezug auf unsere Hinweisblätter, welche der zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung beiliegen und jederzeit über unsere Serviceabteilung angefordert werden können.
(6) Für wesentliche Fremderzeugnisse innerhalb unserer Lieferung beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den betreffenden Zulieferer zustehen. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war.
(7) Die Gewährleistung beschränkt sich für Lieferungen von neuen Produkten zeitlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei gebrauchten Gegenständen verjähren Sachmängelansprüche bereits in 6 Monaten.

16. Haftung
(1) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.
(3) In diesem Falle ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag von EUR 2.500.000,00 je Schadensfall beschränkt. Wir sind berechtigt, die Ersatzpflicht vorranging durch Abtretung der Leistungsansprüche unserer Haftpflichtversicherung zu erfüllen.
(4) Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Der Begriff „Schadensersatz“ in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(6) Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziff. 15 Abs. 7 S. 1 geltenden Verjährungsfrist. Dies gilt auch für Ansprüche des Kunden in Zusammenhang mit Maßnahmen der Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

17. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte an der Ware bleiben ausschließlich uns vorbehalten, soweit sie nicht als Nutzungsrechte ausdrücklich dem Kunden eingeräumt wurden.
(2) Darunter fallen auch neue Erkenntnisse und Innovationen, die im Zusammenhang mit vom Kunden in Auftrag gegebenen Sonderanfertigungen zusammenhängen. Die verkörperten Arbeitsergebnisse dürfen vom Kunden nur im Rahmen und für Zwecke der vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Nutzung der Ware genutzt und Dritten außerhalb des Vertragszweckes nicht zugänglich gemacht werden.
(3) Soweit einzelvertraglich nicht Gegenteiliges vereinbart wurde, bleiben wir stets zur beliebigen Verwendung der Ideen, Konzepte, Erfahrungen, Entwicklungsbausteine, Techniken, Gutachten und sonstigen Arbeitsergebnisse berechtigt, die in Zusammenhang mit der Herstellung oder Montage verwendet oder entwickelt wurden.

18. Rechtsmängel
(1) Wir erklären, dass unsere Produkte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter sind, welche die Nutzung durch den Kunden ausschließen bzw. einschränken.
(2) Sofern nach Vertragsabschluss Dritte Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten, wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte (im folgenden „Schutzrechte“ genannt), gegenüber dem Kunden geltend machen und dadurch die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsgegenstände beeinträchtigt oder verhindert wird, ist der Kunde verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, längstens innerhalb von 10 Kalendertagen. Versäumt es der Kunde, uns innerhalb dieser Frist schriftlich zu benachrichtigen, verliert er etwaige Ansprüche gegen uns.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, behauptete Verletzungen nicht anzuerkennen und uns bei der Verteidigung unserer Rechte in zumutbarem Umfang zu unterstützen. Stellt der Kunde die Nutzung der Vertragsgegenstände aus Schadensminderungs- oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Verletzung der Schutzrechte verbunden ist.
(4) Wir sind berechtigt, alle Abwehrmaßnahmen zu ergreifen oder – nach unserer Wahl – Vergleichsverhandlungen mit Dritten zu führen, die die Verletzung von Schutzrechten geltend machen.
(5) Ist der Kunde seiner Mitteilungspflicht nachgekommen und wird die vertragsgemäße Nutzung der Vertragsgegenstände ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, werden wir nacherfüllen, d.h. nach unserer Wahl und soweit zu angemessenen Bedingungen möglich, entweder dem Kunden ein Recht zur Nutzung der Vertragsgegenstände verschaffen oder die Vertragsgegenstände so ändern oder austauschen, dass eine Verletzung nicht mehr besteht, die Vertragsgegenstände aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
(6) Kommen wir unserer Nacherfüllungspflicht gemäß  Abs. 5 nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder ist eine solche Fristsetzung entbehrlich im Sinne des Gesetzes (z.B. bei Fehlschlagen der Nacherfüllung), ist der Kunde unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, von der betroffenen Leistung zurücktreten und die Vertragsgegenstände abzüglich eines angemessenen Wertersatzes für deren Nutzung unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer zurückzugeben.
(7) Die Beseitigung des Rechtsmangels und eine Freistellung nach den vorgenannten Regelungen sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzungen durch spezielle Vorgaben des Kunden oder durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung eintritt, oder falls der Kunde die Vertragsgegenstände widerrechtlich verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt hat bzw. unter anderen als den vereinbarten Nutzungsbedingungen einsetzt.

19. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Erfüllungsort unser Werk in Arnsberg. Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Gerichtsstand aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist Arnsberg; vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

20. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Lieferbedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung, sie durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

BASTRA GmbH Arnsberg, März 2021